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§ 13 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte

§ 13.

(1) Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf

  1. 1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
  2. 2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
  3. 3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
  4. 4. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.

(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes keinen lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280982

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