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§ 12 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere

§ 12.

(1) Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf

  1. 1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
  2. 2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
  3. 3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
  4. 4. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 EKPG.

(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280981

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