Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere
§ 12.
(1) Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
- 1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- 2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- 3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
- 4. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 EKPG.
(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280981
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