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§ 14 EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde

§ 14

(1) Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.

(3) Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.

(4) Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.

(5) Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.

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