Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist
§ 15
Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist
§ 15
Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.
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