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§ 15 EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist

§ 15

Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

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