Kosten
§ 144.
(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie den Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.
(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- 1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
- 2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
- Die Verwaltungsgesellschaften haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40204826
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