Automatische Anrufweiterschaltung
§ 140.
Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238598
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