vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 139 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Anzeige der Nummer des Anrufers

§ 139.

(1) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem anrufenden Nutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Nutzer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.

(2) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Nummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Nummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.

(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

(4) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Nummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, sowie für Anrufe aus solchen Staaten.

(6) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238597

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)