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§ 140 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 140.

Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238598

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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