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§ 141 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 141.

(1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.

(2) Sofern ein Endnutzer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Anbieter eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe einzurichten oder beim Betreiber zu veranlassen. Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.

(3) Das Ergebnis der Fangschaltung oder der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und dem Endnutzer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238599

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