§ 13 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Schutz von Bezeichnungen

§ 13

§ 13. Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.