§ 13 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Schutz von Bezeichnungen

§ 13.

Die Bezeichnung “Beteiligungsfonds", “Beteiligungsfondsgesellschaft" und “Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung “Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR40020764