§ 13 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Schutz von Bezeichnungen

§ 13

§ 13. Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 33 KWG.