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§ 13 AEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Einbringung von Gebühren

§ 13.

(1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlungsverkehr des Bundes zu informieren. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat diese Information dem Gericht, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde, mitzuteilen, sofern sie nicht direkt im Wege der an den Zahlungsverkehr des Bundes angebundenen Justiz-Applikationen (insbesondere Justiz Forderungsmanagement) bei diesem Gericht einlangt.

(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

(3) Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 7 RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40243961

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