vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 AEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 12.

Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:

  1. 1. den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
  2. 2. den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
  3. 3. ein Justizkonto (§ 1) sowie
  4. 4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40209433

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)