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§ 11 AEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 11

Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag des Bundes von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft abgebucht und eingezogen.

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