§ 137 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

§ 137*)

In den Fällen des § 128b Abs. 3, des § 135 Abs. 5 und des § 136 ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, gegen den Bescheid der zuständigen Behörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 132 B-VG), wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 136) nicht gehört worden ist. Sie hat das Recht, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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