§ 137 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

§ 137*)

In den Fällen des § 128b Abs. 3, des § 135 Abs. 5 und des § 136 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung an die Landesregierung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 136) nicht gehört worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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