Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen
Tägliche Prüfungen
§ 136
(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
- a) Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
- b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
- c) Aufsetzvorrichtungen;
- d) der Wasserstand im Sumpf;
- e) der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
- f) Signalvorrichtungen;
- g) Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
- h) Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
- i) Oberseile;
(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)
- k) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
- l) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
- m) Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.
(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
- a) Fangvorrichtungen;
- b) elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.
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