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§ 31 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 31

(1) Die Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.

(2) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s, muß der Geschwindigkeitsmesser selbstschreibend sein und den Verlauf der Geschwindigkeit während des Treibens deutlich wiedergeben. Die Schaubildstreifen müssen mit Datumsangabe und Zeiteinteilung versehen sein.