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§ 136 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen

Tägliche Prüfungen

§ 136

(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

  1. a) Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
  2. b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
  3. c) Aufsetzvorrichtungen;
  4. d) der Wasserstand im Sumpf;
  5. e) der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
  6. f) Signalvorrichtungen;
  7. g) Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
  8. h) Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
  9. i) Oberseile;

    (Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)

  1. k) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
  2. l) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
  3. m) Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.

(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

  1. a) Fangvorrichtungen;
  2. b) elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.

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