§ 133 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Teilnahme des Betriebsinhabers und der
überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 133*)

Die Betriebs(Gruppen‑, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

09.10.2018

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