Vertrauensmänner
§ 133*)
(1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf, aber weniger als zwanzig Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in Betrieben von zehn bis neunzehn Dienstnehmern sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen, von denen ein Vertrauensmann der Dienstnehmergruppe der Arbeiter oder Angestellten angehören muß, wenn diese mindestens fünf Personen umfaßt.
(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung (§§ 121 und 122) finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung. Von zwei Vertrauensmännern kommt der Vorsitz in der Betriebsversammlung dem älteren zu.
(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, Aufgaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen der §§ 29, 125 Abs. 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 15, 126 Abs. 5, 127 Abs. 1, 2 Z. 3 und Abs. 3, 128 Abs. 1 lit. a, 129 Abs. 1, 2 Z. 1 bis 3, 5 bis 10, 13 erster Satz und 14, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4, 130 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, 131 und 132 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973
24.09.2018
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