§ 133 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Vertrauensmänner
§ 133

(1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf, aber weniger als zwanzig Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in Betrieben von zehn bis neunzehn Dienstnehmern sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen, von denen ein Vertrauensmann der Dienstnehmergruppe der Arbeiter oder Angestellten angehören muß, wenn diese mindestens fünf Personen umfaßt.

(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung (§§ 121 und 122) finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung. Von zwei Vertrauensmännern kommt der Vorsitz in der Betriebsversammlung dem älteren zu.

(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, der Aufgaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen der §§ 29, 125 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10 und 11, 126 Abs. 5, 127 Abs. 1, 2 Z. 3 und Abs. 3, 128 Abs. 1 fit. a, 129 Abs. 1 Z. 1 bis 10 und 13 erster Satz, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, 130, Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie die §§ 131 und 132 sinngemäß Anwendung Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

20.09.2018

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