Erwerbsunfähigkeitspension
§ 132.
(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
- 1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind,
- 2. die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und
- 4. er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
- 1. durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;
- 2. er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;
- 3. er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
- 4. er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
- Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
- 1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
- 2. Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
- 3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
- a) über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,
- b) über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und
- c) über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%
- dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
- 4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
- An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.
(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
- 1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;
- 2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
- 3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €
- gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 €
- gemäß BGBl. II Nr. 329/2018, für 2019: 1 220,01 €
- gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 241,97 €
- gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 260,60 €
- gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 283,29 €
- gemäß BGBl. II Nr. 459/2023 für 2023: 1 357,72 €
- gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 489,42 €
Anm. 2: für 2017: 1 765,94 €
- für 2018: 1 794,20 €
- für 2019: 1 830,08 €
- für 2020: 1 863,02 €
- für 2021: 1 890,97 €
- für 2022: 1 925,01 €
- für 2023: 2 036,66 €
- für 2024: 2 234,22 €
Anm. 3: für 2017: 2 354,50 €
- für 2018: 2 392,17 €
- für 2019: 2 440,01 €
- für 2020: 2 483,93 €
- für 2021: 2 521,19 €
- für 2022: 2 566,57 €
- für 2022: 2 715,43 €
- für 2024: 2 978,83 €)
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40172571
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