Vollziehung
§ 132.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
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