§ 132 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Vollziehung

§ 132.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
  3. 3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.