§ 132 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1999

Vollziehung

§ 132.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.

(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
  2. 2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  3. 3. zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  4. 4. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
  5. 5. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
  6. 6. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,
  7. 7. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.