§ 12b Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Ersatz der Grundausbildung

§ 12b

Die Grundausbildung wird ersetzt:

  1. 1. durch eine Dienstprüfung, die nach Vorschriften des Bundes oder eines Landes für eine vergleichbare Verwendung vorgesehen ist oder war und deren erfolgreiche Ablegung von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen ist;
  2. 2. durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für den entsprechenden Dienstzweig.

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