Ersatz der Grundausbildung
§ 12b
Die Grundausbildung wird ersetzt:
- 1. durch eine Dienstprüfung, die nach Vorschriften des Bundes oder eines Landes für eine vergleichbare Verwendung vorgesehen ist oder war und deren erfolgreiche Ablegung von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen ist;
- 2. durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für den entsprechenden Dienstzweig.
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