§ 12b Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ersatz der Grundausbildung

§ 12b

(1) Die Grundausbildung wird ersetzt:

  1. 1. durch eine Dienstprüfung, die nach Vorschriften des Bundes oder eines Landes für eine vergleichbare Verwendung vorgesehen ist oder war und deren erfolgreiche Ablegung von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen ist;
  2. 2. durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für den entsprechenden Dienstzweig.

(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.

19.01.2016

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