Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 12.
(1) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden. In der Lebensversicherung hat die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch die für bis zum Abschlussstichtag angemeldete, aber noch nicht abgerechnete Rückkäufe erforderlichen Beträge zu umfassen.
(2) Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
(3) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das indirekte Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen der Vorversicherer zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen.
(4) Die von den Vorversicherern gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden gemäß § 153 Abs. 3 VAG 2016 zu decken.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 sind auf die übernommene Mitversicherung entsprechend anzuwenden.
(6) Eine dem Grundsatz der Vorsicht entsprechende Bewertung der Schadenrückstellung liegt jedenfalls vor, wenn bei einer mehrjährigen Betrachtung pro Versicherungszweig die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen einen durchschnittlichen Abwicklungsgewinn von mindestens 10% aufweist.
(7) Für die Ermittlung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß § 153 Abs. 1 VAG 2016 kann eine Pauschalmethode verwendet werden. Die Pauschalmethode hat sich am Verhältnis der im Geschäftsjahr für die behandelten Versicherungsfälle angefallenen Aufwendungen für die Schadenregulierung zu den geleisteten Schadenzahlungen unter Heranziehung eines Kürzungsfaktors für die noch offenen Schadenfälle, für die bereits ein Teil der Schadenregulierungsaufwendungen im Geschäftsjahr angefallen ist, und eines Kürzungsfaktors, der die Tatsache berücksichtigt, dass der Schadenregulierungsaufwand nicht proportional mit der Höhe des Einzelschadens zunimmt sowie der Durchschnittsbetrag der offenen Schadenfälle im Regelfall deutlich über demjenigen der im Geschäftsjahre bereits erledigten liegt, zu orientieren. Bei Anwendung dieser Methodik ist auch die jährliche Veränderung der teilweise erledigten Schadenfälle aufwandsmäßig und stückzahlenmäßig zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175522
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