Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
§ 13.
In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen, soweit sie nicht in die Deckungsrückstellung einzubeziehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175523
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