Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
§ 14.
(1) In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
(2) In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Abschlussstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175524
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)