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§ 11 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Abs. 5 und 6 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden (vgl. § 33 Abs. 4).

Deckungsrückstellung

§ 11.

(1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.

(2) In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung im Rahmen der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wobei als Deckungsrückstellung für Renten die Rückstellung für bedingungsgemäß zu erbringende laufende Rentenleistungen und als Deckungsrückstellung für Prämien die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung auszuweisen ist.

(3) Die Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZU, BGBl. II Nr. 299/2015, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.

(4) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.

(5) Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantien, die von Versicherungsunternehmen gegeben werden, ist für eine Vergleichsberechnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 ein aktueller Wert der Garantieleistungen zu ermitteln. Die Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen hat unter Berücksichtigung von Managementregeln und Versicherungsnehmerverhalten auf anerkannten versicherungsmathematischen Methoden sowie anerkannten statistischen Techniken zu basieren und ist in den versicherungsmathematischen Grundlagen festzuschreiben. Sicherungsgeschäfte und damit verbundene Gegenparteiausfallrisiken sind bei der Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen zu berücksichtigen. Wenn der bei der Vergleichsberechnung ermittelte Wert der Garantieleistungen höher ist als der Zeitwert der Kapitalanlagen gemäß § 125 Abs. 1 VAG 2016, ist der Differenzbetrag als zusätzliche pauschale Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken, jedenfalls aber ein in den versicherungsmathematischen Grundlagen festgelegter Mindestwert.

(6) Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Optionen, die von Versicherungsunternehmen eingeräumt werden, ist ein aus Sicht der Versicherungsnehmer positiver Wert der Optionen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 als zusätzliche Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40237194

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