Evaluierungskriterium „Medizinisches Verbrauchsmaterial“
§ 12.
(1) Es ist sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial in der Ordination oder Gruppenpraxis in ausreichender Menge verfügbar ist; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.
(2) Medizinisches Verbrauchsmaterial ist ordnungsgemäß zu lagern; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.
(3) Die Haltbarkeitsdaten sind regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial nur innerhalb der Haltbarkeit eingesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261718
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