Evaluierungskriterium „Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation“
§ 11.
(1) Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu dokumentieren.
(2) Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zu lagern.
(3) Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.
(4) Abgelaufene oder von Patientinnen/Patienten retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind fachgerecht zu entsorgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261717
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