Evaluierungskriterium „Apparative Ausstattung“
§ 13.
(1) Bezüglich der in der Ordination oder Gruppenpraxis befindlichen medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte sind alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Instandsetzung, Instandhaltung, zur wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung und Kontrolle sowie zur Aufbereitung nachweislich zu erfüllen.
(2) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten medizinisch-technischen Apparate haben Gerätehandbücher aufzuliegen.
(3) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten Medizinprodukte haben die mitge- lieferten Herstellerinformationen aufzuliegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261719
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