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§ 12 MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

§ 12.

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,
  2. 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202357

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