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§ 13 MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Dokumentation

§ 13.

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202358

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