Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
§ 12.
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,
- 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
- 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40202357
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