Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 7.
(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
- 1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
- 2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40202352
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)