Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen
§ 3.
(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40202347
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