Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte
§ 6a.
Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40213367
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)