Führung der laufenden Geschäfte
§ 12
(1) Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte sind Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes zu betrauen. Diese Geschäfte sind unter der Leitung der oder des Vorsitzenden zu führen.
(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:
- 1. Die Aufnahme von Protokollaranträgen;
- 2. der zur Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission notwendige Schriftverkehr sowie die sonstigen Kontakte (zB telefonische);
- 3. die Protokollführung in den Sitzungen;
- 4. die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten.
(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen schriftlich oder mündlich zu berichten.
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