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§ 13 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Befangenheit

§ 13

Ein Mitglied, das in einer Angelegenheit, die der Gleichbehandlungskommission vorgetragen wird, bereits in entscheidender Funktion tätig geworden ist oder in dieser Angelegenheit in entscheidender Funktion befaßt wurde, hat dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und sich bei den Beratungen und bei einer allfälligen Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.

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