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§ 12  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Vereinbarung, Zertifikat

§ 12.

(1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

  1. 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin,
  2. 2. die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
  3. 3. die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
  4. 4. die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
  5. 5. die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
  6. 6. Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
  7. 7. die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
  8. 8. die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
  9. 9. die Information des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin, dass die Daten der Vereinbarung
  1. a) an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
  2. b) an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger,
  3. c) an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
  4. d) an das Finanzamt Österreich für Zwecke der Familienbeihilfe sowie
  5. e) an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt gemäß § 13a

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(3) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmenden gemäß § 26, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Vorname, Familienname, Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254768

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