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§ 8  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Träger

§ 8.

(1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

  1. 1. die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
  1. a) ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
  2. b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,
  3. c) das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
  4. d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmenden (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten bzw. Interessentinnen,
  5. e) Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.
  1. 2. das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:

  1. 1. Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,
  2. 2. Entwürfe der Vereinbarung mit dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr,
  3. 3. Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1,
  4. 4. Nachweis der Unabhängigkeit nach § 9 Abs. 1 letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.

(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:

  1. 1. die Beratung und Information der Teilnehmenden und von Interessentinnen und Interessenten (§ 10),
  2. 2. die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmenden in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,
  3. 3. die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,
  4. 4. die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmenden, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,
  5. 5. keine Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle (§ 9) zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,
  6. 6. die Leistung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmenden. Der Bund kann gem. § 21 die zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger bei der Leistung des Taschengeldes durch Zuwendungen unterstützen, sofern ein Anteil von zumindest 50 % aus den Eigenmitteln des Trägers aufgebracht wird und 100 % des monatlichen Betrags nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, geleistet werden,
  7. 7. der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach § 12,
  8. 8. die Vertretung der Interessen der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und
  9. 9. die Durchführung der Qualitätssicherung (§ 11).
  10. 10. die monatliche Übermittlung der Teilnehmendenzahlen sowie von Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zum Zweck der Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß § 13a an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum  6 Monate, 6 – 9 Monate, 10 Monate,  10 Monate, Träger, Teilnehmende gesamt und nach Geschlecht, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),
  11. 11. die Sicherstellung und Bekanntgabe zumindest einer FSJ-Vertrauensperson sowie zumindest eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin aus den Reihen der Teilnehmenden. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung dieser Personen obliegt dabei den Trägern. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Entscheidungsfindung durch die Teilnehmenden selbst erfolgt, von deren Willen getragen ist und durch diese revidiert werden kann. Zentrale Aufgabe von Vertrauenspersonen ist die Interessenvertretung für die Teilnehmenden, insbesondere gegenüber dem Träger.

(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn

  1. 1. dies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,
  2. 2. der Träger nicht mehr den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht,
  3. 3. der Träger die ihm nach Abs. 4 obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder
  4. 4. für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmenden als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin zu erlassen.

(7) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.

Schlagworte

Bildungskonzept, Finanzkonzept

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254764

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