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§ 13  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Freistellung

§ 13.

(1) Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

(2) Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.

(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254769

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