Änderungen des Registerinhaltes
§ 12.
(1) Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zu melden.
(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden.
(3) Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20011933
Dokumentnummer
NOR40245053
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