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§ 13 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen Auftragsverarbeiter

§ 13.

Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§ 6 Abs. 7 und § 11 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245054

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