3. Abschnitt
Schlussbestimmungen Auftragsverarbeiter
§ 13.
Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§ 6 Abs. 7 und § 11 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20011933
Dokumentnummer
NOR40245054
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